Kontakt

Tel 030 / 20 88 63 20
Fax 030 / 20 88 63 222

Mo-Do, 9-17 Uhr
Fr 9-13 Uhr

mail@rechtsanwaltwinter.de

Verkehrsrecht

Die Probleme im Verkehrsrecht sind vielschichtig und sehr häufig!
Entweder es ist ein ärgerlicher Unfall passiert oder man bekommt nicht minder ärgerliche Post vom „Polizeipräsidenten“, weil man „geblitzt“ wurde.
Egal welche Probleme bestehen, man benötigt Hilfe und zwar möglichst zeitnah, denn je schneller man diese Probleme in Angriff nimmt, umso größer ist die Chance ein günstiges Ergebnis erzielen zu önnen.

Ordnungswidrigkeiten

Jeder von uns begeht jährlich zahlreiche Ordnungswidrigkeiten.
Ob die Parkzeit abgelaufen ist oder man ein Verkehrsschild „leicht fahrlässig“ übersehen hat und dann mit einer zu hohen Geschwindigkeit „geblitzt“ wird.
Vielleicht war die Ampel beim Passieren der Haltelinie auch nicht mehr „orange“, wie man selbst vermutet hat, sondern doch schon „rot“.
Es gibt eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die sodann vom Polizeipräsidenten nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden. Es werden dabei nicht nur Bußgelder, sondern auch Punkte „verteilt“, die je nach Schwere der Tat in die Verkehrssünderkartei eingetragen werden.
Will man das alles nicht, so sollte man sich in die Hände eines Anwaltes begeben, der mit dieser Problematik vertraut ist und juristische Möglichkeiten kennt und kreiert, die dazu führen, dass eine Ahndung möglichst gering ausfällt oder gar ganz ausbleibt, was nicht selten möglich ist.
Wichtig hierfür ist eine möglich frühe Kontaktaufnahme mit dem Anwalt, d.h. dass es durchaus sinnvoll ist, bereits mit der Anhörung der Polizei einen Anwalt aufzusuchen und diesen um Rat zu fragen, denn zu diesem Zeitpunkt sind die Verteidigungsmöglichkeiten vielfältig und uneingeschränkt.

Strafsachen

Das Verkehrsrecht dürfte das einzige Rechtsgebiet sein, in dem auch der „rechtschaffender Bürger“ der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt ist.
Auch wenn man sich ansonsten im Leben an alle Regeln und Gesetze hält, kann es passieren, dass einem plötzlich ein Fahrradfahrer vor das Fahrzeug fährt oder man beim Einparken das hinter einem stehende Fahrzeug anstößt ohne es zu merken.
Passiert dies, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat. In den obigen Beispielen wegen einer Fahrlässigen Körperverletzung bzw. eines Unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Das sind Fälle in denen man zwingend einen Anwalt aufsuchen sollte, denn hier bedarf es einer professionellen Verteidigung, die insbesondere in Verkehrsunfallsachen nicht einfach ist.
Auch hier gilt:

Je eher Sie einen Profi mit dem Problem kontaktieren, desto größer sind die Chancen, dass Sie „ungeschoren“ aus der Sache herauskommen.

Punkte

Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten führen, wenn man denn verurteilt wird, zu der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Hier geht es zum

Punktekatalog des KBA

Die Berechnung des Punktestandes für Fahrerlaubnisinhaber, die mehrfach Verkehrsverstöße begehen, ist im Fahreignungs-Bewertungssystem festgelegt. Punkte können erst berücksichtigt werden, wenn der Verkehrsverstoß rechtkräftig festgestellt worden ist, etwa durch Bußgeldbescheid oder Strafurteil nach Ablauf der angegebenen Rechtmittelfrist. Dann erhöhen die Punkte den Punktestand aber bereits rückwirkend ab dem Tattag, also dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.

Nach rechtskräftiger Feststellung wird der Verkehrsverstoß zunächst im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gespeichert, wenn der Verstoß unter die Liste der einzutragenden Tatbestände fällt. Das KBA teilt den neuen Verstoß dann der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mit. Die Fahrerlaubnisbehörde berechnet nun den aktuellen Punktestand anhand sämtlicher Eintragungen im Fahrerlaubnisregister und prüft, ob eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems zu erteilen ist.

Unabhängig davon erteilt das KBA den Betroffenen auf Antrag schriftliche Auskunft über die im FAER zu ihrer Person gespeicherten Eintragungen. In der Auskunft ist auch eine unverbindliche Punktestandsmitteilung enthalten. Diese ist immer unverbindlich, da für die belastbare Punktestandsfeststellung allein die Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist. Zudem liegen dem KBA nicht immer alle erforderlichen Informationen vor. So hängt der Punktestand in bestimmten Fällen auch davon ab, ob bereits eine Maßnahme ergriffen worden ist, was dem KBA aber erst zeitverzögert bekannt wird.

Maßnahmen bei wiederholt auffälligen Personen:
Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems sind von der Speicherung einzelner Verstöße im Register zu unterscheiden. Jeder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstoß wird – wie bisher auch im Verkehrszentralregister – nun im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auch bei Personen ohne Fahrerlaubnis! Die Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems – Ermahnung, Verwarnung und Entziehung der Fahrerlaubnis – richten sich allerdings nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis.
Durch die Einführung des Systems mit 1 bis 3 Punkten je Verstoß ergibt sich folgende Reihung von Maßnahmen:
Vormerkung (bis 3 Punkte): Es werden gegen den Betroffenen keine Maßnahmen ergriffen; der Begriff Vormerkung verdeutlicht dies klarer als bisher. Betroffene haben die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen. Sie erhalten dafür einen Punktabzug von 1 Punkt.

1. Maßnahmenstufe (4 oder 5 Punkte): „Ermahnung“.
Als wiederholt auffällige Person erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar als Hilfestellung zur Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann. Hierfür wird ein Abzug von 1 Punkt gewährt. Ein Punktabzug wird generell nur einmal in 5 Jahren gewährt.

2. Maßnahmenstufe (6 oder 7 Punkte): „Verwarnung“.
Der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber erhält eine schärfere Verwarnung unter Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden kann. Auf dieser Stufe allerdings ohne Punktabzug.

3. Maßnahmenstufe (ab 8 Punkte): Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wer sich durch derart wiederholte Verstöße als ungeeignet gezeigt hat, dem wird zum Schutz der Allgemeinheit für mindestens sechs Monate die Erlaubnis entzogen, weiterhin motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen.

Alle Maßnahmenstufen müssen durchlaufen werden, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen kann. Die jeweilige Maßnahme wird nur beim erstmaligen Erreichen eines der genannten Punktestände ergriffen. Allerdings können die Stufen je nach Tilgung von eingetragenen Entscheidungen mehrfach durchlaufen werden, wenn sich der entsprechende Punktestand wieder ansammelt.

Unfall

Verkehrsunfälle passieren täglich und sind für die Betroffenen ein großes Ärgernis, selbst wenn es „nur“ um einen Blechschaden geht, ist man mit der Durchsetzung seiner Ansprüche in dieser Krisensituation nicht selten überfordert.

Im Jahre 2011 gab es in Berlin über 130.000 Verkehrsunfälle, hierbei erlitten 14.990 Personen leichte und 1990 Personen schwere Verletzungen, 54 Menschen starben in diesem Zeitraum sogar bei Verkehrsunfällen.

Der volkswirtschaftliche Schaden aller Unfälle allein in Berlin belief sich auf rund 1,09 Milliarden Euro!

Wie man deutlich sieht, gibt es jedes Jahr in diesem Bereich ein erhebliches Streitpotential, zahlreiche menschliche und finanzielle Schicksale die in vielen Fällen einer juristischen Durchsetzung bedürfen, da sich in den allermeisten Fällen immer die Frage stellt, wer denn nun „schuld hat“ an dem Unfall.

Nicht nur, wenn es um die Verteilung der Haftungsquoten geht, sondern auch bei der Durchsetzung einzelner Schadenspositionen bedarf es eines guten Durchblicks durch die Rechtsprechung der Obergerichte, denn gerade in den letzten Jahren sind eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu eigentlich „kleinen Streitigkeiten“ ergangen, die für die Versicherer, die einen Unfall zu regulieren haben, weitreichende Folgen zeichneten.

Es ist mit Sicherheit alles andere als einfach, die gegnerische Haftpflichtversicherung zu Problemen wie

– Mietwagenkosten
– Merkantilem Minderwert
– Nutzungsausfall
– Schmerzensgeld oder – Haushaltsführungsschaden

allein zu überzeugen. Meist wird hier seitens der Versicherer versucht die Unerfahrenheit der Unfallopfer auszunutzen, auch bei eindeutiger Haftungslage.
Deshalb kann ich nur appellieren:
Wenden Sie sich direkt nach dem Unfallgeschehen an einen versierten Profi, der sich mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen auskennt.
Dies ist für Unfallopfer im Übrigen völlig ohne Risiko, denn die Kosten des Anwaltes übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung!

Fahrerlaubnis

Das Verhängen eines Fahrverbotes stellt für den Betroffenen häufig eine Existenzgefährdung dar, die es zu vermeiden gilt.
Es gibt Möglichkeiten und Wege die Strafverfolgungsbehörden davon zu überzeugen, dass man auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und diesen sodann klarmachen kann, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand zu nehmen ist.
Haben Sie ein derartiges Problem, dann nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Ich werde alles in meiner Macht Stehende unternehmen, um ein für Sie gutes Ergebnis zu erzielen.